Unsere Statuten
I. Name, Sitz und Zweck
Art. 1
Unter
der Bezeichnung “Quartierverein Egg und Umgebung“ besteht
in Herisau ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches (ZGB).
Art. 2
Der
Verein setzt sich ein für die Wahrung und die Förderung
gemeinsamer öffentlicher Interessen in seinem Quartier und
dessen unmittelbarer Umgebung. Er kann sich auch, zusammen mit
anderen Organisationen oder allein, mit öffentlichen Problemen
von gesamtkommunaler Bedeutung beschäftigen.
Der
Verein tritt ausserdem für die Förderung des
Gemeinschaftslebens innerhalb seines in Art. 3 umschriebenen
Tätigkeitsgebietes ein.
II. Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten
Art.
3
Mitglied
kann jede volljährige, in bürgerlichen Ehren und Rechten
stehende Person werden, welche ihren Wohnsitz an der Eggstrasse oder
einer der nachstehend aufgeführten, direkt oder indirekt in die
Eggstrasse einmündenden Seitenstrassen oder Weiler hat:
Sonneggstrasse,
Höhenweg, Torackerstrasse, Bergstrasse, Rondellenstrasse, Untere
Steinegg, Steinegg, Dreilindenweg, Scheibe, Sedelstrasse, Egg,
Lutzenland, Im Buch, Witenschwendi.
Zur
Mitgliedschaft zugelassen sind auch andere in Herisau wohnhafte oder
domizilierte natürliche oder juristische Personen, welche im
oben umschriebenen Gebiet über Grundeigentum verfügen oder
aus einem anderen Grund eine starke Beziehung zum Tätigkeitsgebiet
geltend machen können.
Art.
4
Die
Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
Art.
5
Die
Mitgliedschaft erlischt:
durch
Austritt, der schriftlich einzureichen ist und nur auf Ende des
Vereinsjahres (Kalenderjahr) erfolgen kann.
mittels
Streichung durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wenn die
Voraussetzungen für die Mitgliedschaft gemäss Art. 3 der
Statuen nicht mehr gegeben sind oder wenn ein Mitglied mit seinen
finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein mehr als zwei
Jahre im Verzug ist.
durch
Ausschluss. Mitglieder, welche dem Ansehen des Vereins durch ihr Verhalten
schweren Schaden zufügen, können durch Beschluss der
Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.
Art.
6
Sämtliche
Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung
jährlich zu beschliessenden Mitgliederbeiträge zu bezahlen.
III.
Organisation
Art.
7
Die
Organe des Vereins sind:
a) die
Mitgliederversammlung
b) der
Vorstand
c) die
Kontrollstelle
Art.
8
Die
Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich jeweils
innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Geschäftjahres statt.
Sie ist vom Vorstand mindestens 10 Tage vorher unter Bekanntgabe der
Verhandlungsgegenstände einzuberufen. Es stehen ihr folgende,
nicht übertragbare Befugnisse zu:
Entgegennahme
der Jahresberichte des Präsidenten und allfälliger
weiterer Beauftragter für Spezialaufgaben
Abnahme
der Jahresrechnung
Entgegennahme
des Berichtes der Kontrollstelle und Entlastung des Kassiers
Aufnahme,
Streichung und Ausschluss von Mitgliedern
Wahl
des Vorstandes, des Präsidenten und der Kontrollstelle
Festsetzung
des Mitgliederbeitrages
Beschlussfassung
über einmalige oder jährlich wiederkehrende Ausgaben,
welche über den von der Mitgliederversammlung festgelegten
Finanzkompetenzen des Vorstandes liegen
Statutenänderungen
Art.
9
Der
Vorstand ist befugt, weitere Mitgliederversammlungen einzuberufen.
Bezüglich Frist und Bekanntgabe der Verhandlungsgegenstände
gelten die Bestimmungen des Art. 8.
Die
Mitgliederversammlung ist ausserdem einzuberufen, wenn es mehr als
ein Fünftel der Mitglieder verlangen.
Art.
10
Die
Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen, soweit das
Gesetz und die Statuten nichts anderes bestimmen, der einfachen
Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Die
Stimmabgabe erfolgt mit offenem Handmehr, sofern nicht mindestens
zwei Drittel der anwesenden Mitglieder die geheime Abstimmung
verlangen.
Art.
11
Der
Vorstand setzt sich zusammen aus dem Präsidenten, dem
Vizepräsidenten, dem Aktuar, dem Kassier und einem weiteren
Mitglied. Die Mitgliederversammlung wählt den Präsidenten
und die Vorstandsmitglieder jeweils für ein Jahr. Im übrigen
konstituiert sich der Vorstand selbst.
Der
Vorstand sorgt unter der Führung seines Präsidenten für
die Erledigung der laufenden Geschäfte und die Verfolgung der
Ziele des Vereins. Er vertritt denselben nach aussen. Die
rechtsverbindliche Unterschrift führen der Präsident, bei
seiner Verhinderung der Vizepräsident kollektiv mit einem
weiteren Vorstandsmitglied.
Art.
12
Die
jeweils für zwei Jahre gewählte Kontrollstelle setzt sich
aus zwei Mitgliedern zusammen. Sie prüft jährlich die
Vereinsrechnung des Kassiers und erstattet der Mitgliederversammlung
Bericht über das Ergebnis der Prüfung. Sie ist berechtigt,
nach eigenem Ermessen Zwischenkontrollen vorzunehmen und jederzeit
Einsicht in die Vereinsakten zu nehmen.
IV.
Auflösung
Art.
13
Ein
Beschluss über die Auflösung des Vereins kann nur durch
die Mitgliederversammlung und mit mindestens zwei Dritteln der
anwesenden Mitglieder gefasst werden.
Art.
14
Allfällige,
bei einer Auflösung des Vereins noch vorhandene Vermögenswerte
dürfen nur für öffentliche Zwecke innerhalb des in
Art. 3 umschriebenen Tätigkeitsgebietes eingesetzt werden. Über
die endgültige Verwendung im Rahmen dieser Bestimmung
entscheidet die Mitgliederversammlung, welche den Auflösungsbeschluss
fasst.
V.
Inkrafttreten
Art.
15
Diese
Statuten treten mit ihrer Genehmigung an der Gründungsversammlung
vom 21. November 1977 in Kraft.
Herisau,
21. November 1977 QUARTIERVEREIN EGG UND UMGEBUNG
© Quartierverein Egg und Umgebung, Herisau - 2006
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